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Offene Kategorie für Drohnen (OPEN)

Ratgeber zur offenen Kategorie

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 unterscheidet je nach Risiko, das mit dem Betrieb einer Drohne verbunden ist, drei Kategorien: die offene (OPEN), die spezielle (SPEC) und die zulassungspflichtige (CERT) Kategorie. In die offene Kategorie fällt der Betrieb von Drohnen, der mit dem geringsten Risiko für Personenschäden verbunden ist.

Offene Kategorie im Detail

Wenn eine Drohne im Rahmen der offenen Kategorie geflogen wird, ist die Betriebsgenehmigung automatisch erteilt und muss nicht aufwendig beantragt werden. Wie dieser Rahmen der OPEN aussieht, erfahren Sie auf dieser Seite.

Vorgaben für den Betrieb von Drohnen in der offenen Kategorie

Das EU-Recht definiert einen eindeutigen Rahmen, der eingehalten werden muss, um in der offenen Kategorie fliegen zu dürfen. Nur dann gilt die Betriebsgenehmigung für die Drohne automatisch als erteilt. Wenn dieser Rahmen nicht eingehalten werden kann, muss eine Betriebsgenehmigung im Rahmen der speziellen Kategorie beantragt werden.

Im Sinne der EU-Verordnung ist die OPEN vor allem gedacht für die meisten Freizeit-Drohnenaktivitäten und risikoarme kommerzielle Anwendungen von Drohnen. Um den administrativen Aufwand für das Drohnenfliegen so gering wie möglich zu halten, sollte immer versucht werden, im Rahmen der offenen Kategorie zu bleiben.

Dieser Rahmen der offenen Kategorie lässt sich unterteilen in

  1. Vorgaben an das Personal
  2. operative Vorgaben an den Betrieb und
  3. technische Vorgaben an die Drohne. Dabei ist es egal, ob die Drohne privat oder gewerblich genutzt wird.

Bevor wir uns die Vorgaben im Detail anschauen, sind zwei Begriffe zu definieren:

Betreiber einer Drohne

Die Person, der eine Drohne gehört (vergleichbar mit dem Halter eines Kraftfahrzeugs). Der Betreiber ist für die Einhaltung der gesetzlichen Auflagen verantwortlich.

Fernpilot

Die Person, die die Drohne steuert (vergleichbar mit dem Fahrer eines Kraftfahrzeugs). Im privaten Kontext sind Betreiber und Fernpilot häufig die gleiche Person.

Generelle Vorgaben an das Personal

Versicherung

Der Betreiber muss sicherstellen, dass die Drohne und die Fernpiloten ausreichend versichert sind.

Registrierung

Der Betreiber muss sich mit seiner Versicherungsnummer beim Luftfahrt-Bundesamt online registrieren (außer die Drohne wiegt unter 250 Gramm UND hat keine Kamera).

Betreiber ID

Nach der Registrierung erhält der Betreiber eine eID, die an der Drohne angebracht werden muss.

Qualifikation

Der Fernpilot ist qualifiziert nach A1/A3 und ggf. nach A2, das Benutzerhandbuch der Drohne muss studiert worden sein. Für den Betrieb von Drohnen der Klasse C0 besteht keine Pflicht zum Drohnenführerschein.

Mindestalter

Der Fernpilot muss mindestens 16 Jahre alt sein. Alternativ muss ein Fernpilot dabei sein, der das Mindestalter und die Mindestqualifikation erfüllt. Das Mindestalter gilt nicht beim Betrieb von Drohnen der Klasse C0.

Generelle Vorgaben an den Betrieb

Menschenansammlungen

Die Drohne darf nicht über Menschenansammlungen geflogen werden.

Flughöhe

Die Drohne darf maximal 120 Meter über Grund fliegen bzw. maximal 120 Meter Abstand zum nächstgelegenen Punkt auf der Erdoberfläche haben.

Sichtweite

Der Betrieb muss in Sichtweite (visual line of sight, VLOS) stattfinden. Ein Betrieb außerhalb der Sichtweite (EVLOS oder BVLOS) ist nicht zulässig (einzige erlaubte Ausnahmen: Follow-me Modus und FPV).

Abwürfe

Es dürfen keinerlei Gegenstände oder Stoffe von der Drohne abgeworfen werden.

Transport

Es dürfen weder gefährliche Güter noch Menschen mit der Drohne transportiert werden.

Automatisierung

Auch bei automatisierten Flugrouten muss jederzeit ein manueller Eingriff in die Flugsteuerung der Drohne möglich sein.

Generelle Vorgaben an die Drohne

Das maximal zulässige Startgewicht (MTOM) der Drohne muss unter 25 kg liegen.

Zusätzlich muss die Drohne bestimmte technische Mindestanforderungen erfüllen. Die Erfüllung der technischen Anforderungen wird durch Klassifizierungen der Drohnen in der OPEN von C0 bis C4 dokumentiert. Jede Drohne, die neu auf den EU-Markt kommt, muss über eine solche Klassifizierung verfügen, um in der offenen Kategorie betrieben werden zu dürfen . Je nach Klassifizierung der Drohne ist das entsprechende Informationsschreiben der EASA zu beachten, der Flugsicherheitsbehörde der Europäischen Union für die zivile Luftfahrt:

Jede Drohne, die neu auf den EU-Markt kommt, muss über eine solche Klassifizierung verfügen, um in der offenen Kategorie betrieben werden zu können. Je nach Klassifizierung der Drohne ist das entsprechende Informationsschreiben der EASA zu beachten, der Flugsicherheitsbehörde der Europäischen Union für die zivile Luftfahrt:

EASA Drohnen-Identifizierungszeichen C0EASA Drohnen-Identifizierungszeichen C1EASA Drohnen-Identifizierungszeichen C2EASA Drohnen-Identifizierungszeichen C2EASA Drohnen-Identifizierungszeichen C4

Ältere Drohnenmodelle, die über noch keine Klassifizierung verfügen (sogenannte Bestandsdrohnen) dürfen in der offenen Kategorie nur analog der Klasse C4 betrieben werden. Sollte eine Bestandsdrohne leichter als 250 Gramm sein, darf sie analog C0 betrieben werden (s.u.).

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es neben den Drohnen mit Klassifizierung von C0 bis C4 auch die Klassifizierungen C5 und C6 gibt. Dies betrifft Drohnen für den Einsatz in den Standardszenarien der speziellen Kategorie. Eine Liste der aktuell klassifizierten Drohnen veröffentlicht und aktualisiert die EASA übrigens fortlaufend auf Ihrer Homepage.

 

Zusätzliche Vorgaben in der offenen Kategorie

Unter Beachtung der generellen Vorgaben an Personal, Betrieb und Technik sind in einem letzten Schritt zwei weitere Betriebsgrenzen zu beachten, um den konkreten Rahmen der offenen Kategorie abzustecken: der Abstand zu unbeteiligten Personen und zu sensiblen Gebieten (Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebiete). Die folgende Tabelle zeigt die Vorgaben des EU-Rechts für Drohnen in der offenen Kategorie:

UnterkategorieDrohnen-KlasseRegistrierungDirekte Fernident. & Geo-Sensibil.Qualifikation FernpilotMindestabstand zu einzelnen unbeteiligten PersonenMindestabstand zu Wohn-, Gewerbe, Industrie- und Erholungsgebieten

A1

Flug bei und über Menschen

Drohne < 250 g
(Bestandsdrohne, Spielzeugdrohne nach EU-Richtlinie 2009/48/EG oder privat gebaute Drohne)
Nur Drohnen mit Kamera - - Überflug erlaubt (nicht über Menschenansammlungen) Überflug erlaubt
(Geozonen beachten!)
C0 < 250 g Nur Drohnen mit Kamera - - Überflug erlaubt (nicht über Menschenansammlungen) Überflug erlaubt
(Geozonen beachten!)
C1 < 900 g X X Kompetenznachweis A1/A3 Kein Überflug erlaubt
kein Mindestabstand
Überflug erlaubt
(Geozonen beachten!)

A2

Flug nahe bei Menschen

C2 < 4 kg X X zusätzlich Fernpilotenzeugnis A2 30 Meter
(5 Meter im Langsam-Flugmodus)
unter Einhaltung 1:1 Regel
Überflug erlaubt
(Geozonen beachten!)

A3

Flug weit weg von Menschen

C2 < 4 kg X X Kompetenznachweis A1/A3 30 Meter + 1:1 Regel, aber mind. die Entfernung, die Drohne bei max. Speed in 2s zurücklegt 150 m
C3 < 25 kg X X Kompetenznachweis A1/A3 30 Meter + 1:1 Regel, aber mind. die Entfernung, die Drohne bei max. Speed in 2s zurücklegt 150 m
C4 < 25 kg X - Kompetenznachweis A1/A3 30 Meter + 1:1 Regel, aber mind. die Entfernung, die Drohne bei max. Speed in 2s zurücklegt 150 m
Drohne < 25 kg (Bestandsdrohne oder privat gebaute Drohne) X - Kompetenznachweis A1/A3 30 Meter + 1:1 Regel, aber mind. die Entfernung, die Drohne bei max. Speed in 2s zurücklegt 150 m

Um die Tabelle richtig zu verstehen, haben wir drei Beispiele erstellt, wie die Tabelle zu lesen ist:

C1-Drohne

Eine C1-Drohne darf in der Unterkategorie A1 geflogen werden: sie muss keinen Mindestabstand zu unbeteiligten Personen einhalten und darf über sensiblen Gebieten fliegen (sofern die keine Geozonen verbieten). Der Fernpilot benötigt den Kompetenznachweis A1/A3.

C1 Modelle: z.B. DJI Mavic 3 Air, DJI Mavic 3 (V2.0, Cine V2.0, Classic)

C2-Drohne

Eine C2-Drohne darf nur dann die Privilegien von A2 nutzen, wenn der Fernpilot auch Inhaber des Fernpilotenzeugnis A2 ist. Dann darf die Drohne im Langsam-Flugmodus bis auf 5 Meter an unbeteiligte Personen heranfliegen und über sensiblen Gebieten fliegen (sofern dies keine Geozonen verbieten). Hat der Fernpilot kein Fernpilotenzeugnis A2, ist auch eine C2-Drohne gemäß den Mindestabständen in A3 zu betrieben.

C2-Modelle: z.B. DJI Mavic 3E/3T/3M/3 Pro, DJI Matrice 30/30T, SENSEFLY eBee

Bestandsdrohne

Eine Drohne ohne Klassifizierung mit einem Gewicht von z.B. 900g muss analog C4 in A3 betrieben werden. Der Fernpilot muss einen Mindestabstand von 30 Metern zu unbeteiligten Personen und von 150 Metern zu sensiblen Gebieten einhalten. Der Fernpilot benötigt den Kompetenznachweis A1/A3.

Bestandsmodelle: z.B. DJI Mavic 2 Serie, DJI Phantom Serie, DJI Inspire Serie

Wann immer die generellen oder zusätzlichen Vorgaben der offenen Kategorie nicht eingehalten werden, kann der Betrieb nicht in der OPEN stattfinden. Die Drohne muss dann nicht entsorgt werden, aber es muss ein Antrag auf Betriebsgenehmigung in der speziellen Kategorie SPEC gestellt werden. Dies kann beispielsweise die folgenden Ursachen haben:

C2-Drohne

Eine z.B. DJI Mavic 3 Pro soll im Abstand von 10 Metern zu unbeteiligten Personen in einer Höhe von 30 Metern fliegen (erlaubt wäre in der OPEN nach 1:1-Regel bei dieser Entfernung zu den Menschen nur eine Flughöhe von 10 Metern).

C3-Drohne

Eine z.B. DJI Matrice 350 soll in einer Höhe von 200 Metern über einem Industriegebiet fliegen (erlaubt wäre in der OPEN nur eine maximale Flughöhe von 120 Metern und in A3 gilt ein Mindestabstand von 150 Metern zu Industriegebieten).

Bestandsdrohne

Eine Drohne ohne Klassifizierung mit einem Gewicht > 250 g (z.B. eine DJI Mavic 2 Pro) soll innerhalb eines Wohngebiets fliegen (erlaubt wäre in der OPEN nur ein Mindestabstand von 150 Metern zu Wohngebieten).

Zusätzlich zu den Vorgaben durch das EU-Recht hat Deutschland in § 21h der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) sogenannte „Geografische Gebiete“ (kurz: Geozonen) festgelegt, in denen der Betrieb von Drohnen nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist. Diese Geozonen sind zusätzlich zum vorgestellten Rahmen der Offenen Kategorie zu beachten.Selbst wenn also nach EU-Recht der Überflug von z.B. sensiblen Gebieten erlaubt ist, untersagt das deutsche Recht z.B. den Überflug von Wohngrundstücken oder Industrieanlagen. Welche Ausnahmen hier gelten und welche Geozonen in Deutschland zu beachten sind, haben wir in einem eigenen Artikel zu den Geografischen Gebieten erklärt. Zusätzlich können die deutschen Geo-Zonen auch in der Kopter-Profi App eingesehen werden.

First-Person-View (FPV) in der offenen Kategorie

Vom FPV-Flug mit einer Drohne ist die Rede, wenn der Fernpilot eine Videobrille trägt, auf die das Livebild der Drohnenkamera projiziert ist. Er steuert die Drohne dann aus der Perspektive eines virtuellen Piloten, als würde er sich an Bord der Drohne befinden.

Der Betrieb einer Drohne im First-Person-View ist in der offenen Kategorie erlaubt, wenn ein Drohnenbeobachter (ein sogenannter Spotter oder UA Observer) beteiligt ist. Der Beobachter muss sich direkt neben dem Fernpiloten befinden, sodass die beiden unmittelbar und ohne technische Hilfsmittel miteinander kommunizieren können. Der Beobachter leiht dem Fernpiloten quasi seine Augen und muss die Drohne jederzeit in direktem Sichtkontakt haben (ohne Sehhilfe wie z.B. ein Fernglas). Im Kontext der offenen Kategorie darf der Drohnenbeobachter nicht genutzt werden, um die VLOS-Distanz zu erweitern (Extended Visual Line of Sight, EVLOS).

Auch beim FPV-Flug mit der Drohne bleibt der steuernde Fernpilot für die Sicherheit des Fluges verantwortlich!