Begriff | Definition |
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1:1 Regel |
Nach § 21b LuftVO müssen Drohnenpiloten in Deutschland einen seitlichen Abstand von 100 Metern u.a. zu Menschenansammlungen, Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen) sowie zu Bahnanlagen und Bundeswasserstraßen einhalten. Die 1:1 Regel erlaubt unter bestimmten Auflagen den Flug in einem Höhenkorridor dichter an den genannten Objekten, solange die maximale Flughöhe kleiner ist als die Entfernung zum Objekt. Wenn Sie nach der 1:1 Regel beispielsweise im Abstand von 30 Metern zu einer Bundesstraße fliegen, dürften Sie in dieser Entfernung nicht höher als 30 Meter über Grund fliegen. Als Mindestabstand gelten hierbei 10 Meter. Die Auflagen der 1:1 Regel haben wir in unserem Ratgeber No-Fly-Zones zusammengefasst. Um die 1:1 Regel anwenden zu dürfen, muss von der zuständigen Landesluftfahrtbehörde die Erlaubnis auf Befreiung von den Betriebsverboten nach dem vereinfachten Verfahren vorliegen.
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