Begriff | Definition |
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Zulassungspflichtige Kategorie |
Die oberste Betriebskategorie für Drohnen nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Drohnen dieser Kategorie haben eine charakteristische Abmessung von mindestens 3 Metern oder sind für die Beförderung von Menschen oder den Transport gefährlicher Güter konstruiert, sodass sie ein hohes Maß an Robustheit zur Minderung der Risiken für Dritte bei einem Unfall erfordern. Für Drohnen dieser Kategorie sind die Zulassung des Luftfahrzeugs, eine Fernpiloten-Lizenz sowie ein Zeugnis der Betreibergesellschaft (LUC-Zeugnis) erforderlich.
Synonyme -
Certified category |
Zuständige Behörde |
Für sämtliche Verwaltungsakte in Verbindung mit Aufstieg und Betrieb von zivil genutzten Drohnen sind in der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland die Luftfahrtbehörden der Bundesländer zuständig. Für diese Zuständigkeit wurden keine neuen Luftsicherheitsbehörden gegründet, sondern die Aufgaben an bestehende Behörden übertragen. Eine Auflistung von Ansprechpartnern mit Kontaktdaten in den einzelnen Bundesländern können Sie unserem Ratgeber entnehmen. Neben den Landesluftfahrtbehörden sind in Deutschland auch das Luftfahrt-Bundesamt und die Deutsche Flugsicherung Luftfahrtbehörden.
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