Begriff | Definition |
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Versicherungspflicht für Drohnen | Versicherungspflicht liegt vor, wenn der Abschluss einer Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist. Es wird dann von einer Pflichtversicherung gesprochen. Drohnen unterliegen als Luftfahrzeuge der Versicherungspflicht nach §§ 33, 37 Abs. 1 und 43 LuftVG in Verbindung mit § 102 Abs. 2 LuftVZO der Versicherungspflicht. Damit ist der Abschluss einer Drohnen Haftpflicht gesetzlich verpflichtend, die auch eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung abdeckt. Die Versicherungspflicht gilt, sobald eine Drohne im Freien bzw. außerhalb von Gebäuden betrieben wird. Sie gilt auch für Spielzeugdrohnen, beim Betrieb über dem eigenen Grundstück oder bei sonstiger Zustimmung des Grundstückseigentümers. |