Begriff | Definition |
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Gefährliche Güter |
In diesem Kontext werden von Drohnen als Nutzlast mitgeführte Gegenstände oder Stoffe als gefährliche Güter bezeichnet, die bei einem Zwischenfall oder einem Unfall eine Gefahr für die Sicherheit, die Gesundheit, Sachen oder die Umwelt darstellen. Der Transport dieser Güter ist in der Drohnen Haftpflicht ausgeschlossen. Zu den gefährlichen Gütern zählen insbesondere: a) explosive Stoffe (Gefahr der Massenexplosion, Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke, geringe Gefahr durch Luftstoß, hohe Brandgefahr, Sprengmittel, extrem unempfindliche Explosivstoffe), b) Gase (entzündbare Gase, nicht entzündbare Gase, giftige Gase, Sauerstoff, Gefahr beim Einatmen), c) entzündbare flüssige Stoffe (entzündbare flüssige Stoffe, brennbare Stoffe, Heizöl, Ottokraftstoffe), d) entzündbare feste Stoffe (entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Feststoffe, gefährlich bei Berührung mit Wasser), e) entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide, f) giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe (Gift, Biogefährdung), g) radioaktive Stoffe, h) ätzende Stoffe.
Synonyme:
Dangerous goods |