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Begriffe aus der Welt der Drohnen einfach erklärt

Drohnen Glossar

Spätestens mit dem Inkrafttreten der EU-Verordnungen 2019/947 und 2019/945 tauchten neue Begriffe im Kontext von Drohnen auf, die nicht immer selbsterklärend sind. Unser Glossar versucht, etwas Licht ins Drohnendunkel zu bringen.

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Begriff Definition
Einheitlicher europäischer Luftraum
Der einheitliche europäische Luftraum umfasst den Lauftraum, in dem Mitgliedstaaten die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) nach Artikel 1 Absatz 3 jener Verordnung anwenden.
Synonyme - Single European sky airspace
Erlaubnispflicht
Drohnen mit einer Startmasse von mehr als 5 kg unterliegen der Erlaubnispflicht. Weitere erlaubnisbedürftige Einsätze von Drohnen definiert § 21a Abs. 1 LuftVO, z.B. für Drohnen bei Nacht oder den Betrieb von Drohnen mit Verbrennungsmotor in der Nähe von Wohngrundstücken. Unterliegt der Betrieb einer Drohne der Erlaubnispflicht, darf sie nur mit einer güktigen Aufstiegserlaubnis der zuständigen Behördegefolgen werden.
Fernpilot
Der Fernpilot einer Drohne ist eine natürliche Person, die für die sichere Durchführung eines Drohnenflugs verantwortlich ist. Der Fernpilot nimmer die Flugsteuerung entweder manuell vor oder überwacht bei einem automatischen Betrieb den Kurs der Drohne. Er bleibt in der Lage, jederzeit manuell einzugreifen und den Kurs der Drohne zu ändern.
Synonyme - Remote pilot
Fernpilotenzeugnis
Das Fernpilotenzeugnis ist ein Zeugnis über die Kompetenz von Fernpiloten nach Punkt UAS.OPEN.030 der EU-Verordnung 2019/947. Da das Fernpilotenzeugnis eine Ergänzung zum kleinen EU-Kompetenznachweis A1/A3 darstellt, wird es auch als "großer EU-Drohnenführerschein" bezeichnet. Weitere Informationen zum Fernpilotenzeugnis finden Sie in unserem Sonderartikel Fernpilotenzeugnis.
Flugbuch
Im Drohnen Flugbuch (auch: flight logbook) werden alle Drohnen Flüge eines Fernpiloten protokolliert. In Deutschland besteht keine generelle Pflicht für Drohnen Piloten, ein Flugbuch zu führen. Im Rahmen einer Aufstiegserlaubnis oder einer anderen Befreiungen von Betriebsverboten kann der Betreiber einer Drohne in den Nebenbestimmungen zum führen eines Flugbuchs verpflichtet werden. Das Flugbuch für Drohnen unterliegt keinen Auflagen in der Form, es kann elektronisch (z.B. in der Kopter-Profi App) oder in Papierform geführt werden. Dabei sind die folgenden Angaben zu machen: Datum und Uhrzeit der Flugs, Name des Fernpiloten, verwendete Drohne, Standort und ggf. Flugroute, Flugdauer in der Luft, Gesamtdauer des Einsatzes vor Ort, Anzahl Starts und Landungen, besondere Vorkommnisse. Das FlightLog der Drohne selbst sollte nicht als Ersatz eines Flugbuchs verwendet werden, da hier ggf. mehr Informationen hinterlegt sind als eine Behörde fordert und diese im Zweifel gegen den Fernpiloten verwendet werden können.
Synonyme - Flight Logbook, Flight Log