Wähle in unserem Drohnen-Check einfach ein konkretes Modell aus und wir sagen Dir, welche Qualifikation bzw. welchen Drohnenführerschein Du als Fernpilot benötigst, um die Drohne steuern zu dürfen. Zusätzlich erklären wir Dir, welchen Abstand Du mit Deinem Drohnen-Modell zu unbeteiligten Personen und zu bestimmten sensiblen Gebieten einhalten musst und ob auch für Dein Modell die Versicherungspflicht besteht.
Die Drohne gilt als Bestandsdrohne, da sie über keine C-Klassifizierung verfügt. Weil sie unter 250g wiegt, darf sie analog C0-Drohnen in der offenen Kategorie in allen Unterkategorien von A1 bis A3 betrieben werden. Was das im Detail bedeutet, zeigen wir Dir auf dieser Seite.
Da die Drohne über eine Kamera verfügt, muss sich der Eigentümer der Drohne vor dem ersten Flug online beim Luftfahrt-Bundesamt als Drohnen-Betreiber registrieren.
Die Drohne gilt als Bestandsdrohne, da sie über keine C-Klassifizierung verfügt. Da eine nachträgliche Klassifizierung nicht zu erwarten ist und die Drohne nicht unter 250g wiegt, darf sie in der offenen Kategorie nur in der Unterkategorie A3 eingesetzt werden. Was das im Detail bedeutet, zeigen wir Dir auf dieser Seite.
Vor dem ersten Flug muss sich der Eigentümer der Drohne online beim Luftfahrt-Bundesamt als Drohnen-Betreiber registrieren.
Die Drohne hat eine Klassifizierung nach C0. Damit darf sie in der offenen Kategorie in allen Unterkategorien von A1 bis A3 eingesetzt werden. Was das im Detail bedeutet, zeigen wir Dir auf dieser Seite.
Da die Drohne über eine Kamera verfügt, muss sich der Eigentümer der Drohne vor dem ersten Flug online beim Luftfahrt-Bundesamt als Drohnen-Betreiber registrieren.
Die Drohne hat eine Klassifizierung nach C1. Damit darf sie in der offenen Kategorie in allen Unterkategorien von A1 bis A3 eingesetzt werden. Was das im Detail bedeutet, zeigen wir Dir auf dieser Seite.
Vor dem ersten Flug muss sich der Eigentümer der Drohne online beim Luftfahrt-Bundesamt als Drohnen-Betreiber registrieren.
Die Drohne hat eine Klassifizierung nach C2. Damit darf sie in der offenen Kategorie in den Unterkategorien A2 und A3 eingesetzt werden. Was das im Detail bedeutet, zeigen wir Dir auf dieser Seite.
Vor dem ersten Flug muss sich der Eigentümer der Drohne online beim Luftfahrt-Bundesamt als Drohnen-Betreiber registrieren.
Die Drohne hat eine Klassifizierung nach C3. Damit darf sie in der offenen Kategorie nur in der Unterkategorie A3 eingesetzt werden. Was das im Detail bedeutet, zeigen wir Dir auf dieser Seite.
Vor dem ersten Flug muss sich der Eigentümer der Drohne online beim Luftfahrt-Bundesamt als Drohnen-Betreiber registrieren.
Die Drohne hat eine Klassifizierung nach C4. Damit darf sie in der offenen Kategorie nur in der Unterkategorie A3 eingesetzt werden. Was das im Detail bedeutet, zeigen wir Dir auf dieser Seite.
Vor dem ersten Flug muss sich der Eigentümer der Drohne online beim Luftfahrt-Bundesamt als Drohnen-Betreiber registrieren.
Der Fernpilot benötigt außer dem Studium des technischen Handbuchs der Drohne keine weitere Qualifikation. Dennoch empfehlen wir auf jeden Fall, den Kompetenznachweis A1/A3 online beim LBA zu absolvieren.
Der Fernpilot benötigt neben dem Studium des technischen Handbuchs den Kompetenznachweis A1/A3, um die Drohne steuern zu dürfen. Dieser „kleine Drohnenführerschein“ kann direkt online beim LBA absolviert werden.
Zudem muss der Fernpilot mindestens 16 Jahre alt sein, um die Drohne fliegen zu dürfen. Sollte dies nicht der Fall sein, muss eine Person anwesend sein, die das Mindestalter und die Qualifikationsanforderung erfüllt.
Der Fernpilot benötigt neben dem Studium des technischen Betriebshandbuchs den Kompetenznachweis A1/A3, um die Drohne steuern zu dürfen. Dieser „kleine Drohnenführerschein“ kann direkt online beim LBA absolviert werden.
Wenn die Drohne auch im Rahmen der Unterkategorie A2 genutzt werden soll (s.u.), wird zusätzlich das Fernpilotenzeugnis A2 benötigt.
Zudem muss der Fernpilot mindestens 16 Jahre alt sein, um die Drohne fliegen zu dürfen. Sollte dies nicht der Fall sein, muss eine Person anwesend sein, die das Mindestalter und die Qualifikationsanforderung erfüllt.
Der Fernpilot benötigt neben dem Studium des technischen Handbuchs den Kompetenznachweis A1/A3, um die Drohne steuern zu dürfen. Dieser „kleine Drohnenführerschein“ kann direkt online beim LBA absolviert werden.
Zudem muss der Fernpilot mindestens 16 Jahre alt sein, um die Drohne fliegen zu dürfen. Sollte dies nicht der Fall sein, muss eine Person anwesend sein, die das Mindestalter und die Qualifikationsanforderung erfüllt.
Für die Drohne gilt kein Mindestabstand zu unbeteiligten Personen. Dennoch sollte auf eine extreme Annäherung verzichtet werden, wenn die Person sich dadurch bedrängt fühlen oder gefährdet werden könnte.
Ein Überflug von einzelnen unbeteiligten Personen sollte vermieden werden. Menschenansammlungen (wie z.B. bei einem Konzert, an einem Strand, auf einer Skipiste oder in einer Fußgängerzone) dürfen nicht überflogen werden.
Für die Drohne gilt kein Mindestabstand zu unbeteiligten Personen. Dennoch sollte auf eine extreme Annäherung verzichtet werden, wenn die Person sich dadurch bedrängt fühlen oder gefährdet werden könnte.
Ein Überflug von einzelnen unbeteiligten Personen ist genauso verboten wie der Überflug von Menschenansammlungen (wie z.B. bei einem Konzert, an einem Strand, auf einer Skipiste oder in einer Fußgängerzone).
Sofern der Fernpilot über ein Fernpilotenzeugnis A2 verfügt, darf sich die Drohne in der offenen Kategorie im Langsamflugmodus unbeteiligten Personen bis auf 5 Meter nähern. Hierbei ist die 1:1-Regel zu beachten. Wenn der Abstand also bei z.B. 5 Metern liegt, darf die Drohne maximal 5 Meter über Grund fliegen. Bei einem Abstand von z.B. 15 Metern zu unbeteiligten Personen liegt die maximal erlaubte Flughöhe bei 15 Metern über Grund.
Wenn der Langsamflugmodus nicht aktiviert ist oder der Fernpilot nicht Inhaber des Fernpilotenzeugnis A2 ist, beträgt der Mindestabstand zu unbeteiligten Personen 30 Meter, mindestens aber die Entfernung, die die Drohne bei maximaler Geschwindigkeit in 2 Sekunden zurücklegt.
Auch hier ist die 1:1-Regel einzuhalten. Die maximal erlaubte Flughöhe von 120 Metern über Grund darf daher erst ab einem Abstand von mindestens 120 Metern zu unbeteiligten Personen erreicht werden.
Soll die Drohne näher bei unbeteiligten Personen fliegen, kann der Betrieb nicht mehr in der offenen, sondern muss in der speziellen Kategorie stattfinden.
Zu unbeteiligten Personen muss in der offenen Kategorie ein Mindestabstand von 30 Metern eingehalten werden, mindestens aber die Entfernung, die die Drohne bei maximaler Geschwindigkeit in 2 Sekunden zurücklegt.
Beim Abstand zu unbeteiligten Personen ist die 1:1-Regel einzuhalten. Wenn der Abstand also bei z.B. 40 Metern liegt, darf die Drohne maximal 40 Meter über Grund fliegen.
Die maximal erlaubte Flughöhe von 120 Metern über Grund darf daher erst ab einem Abstand von mindestens 120 Metern zu unbeteiligten Personen erreicht werden.
Soll die Drohne näher bei unbeteiligten Personen fliegen, kann der Betrieb nicht mehr in der offenen, sondern muss in der speziellen Kategorie stattfinden.
Die Drohne darf nach EU-Recht über Wohn-, Gewerbe- Industrie- und Erholungsgebieten betrieben werden.
Nationale Geo-Zonen sind trotzdem zu beachten. Daher sind in Deutschland Flüge über z.B. Wohngrundstücken oder Industrieanlagen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen oder mit einer entsprechenden Allgemeinverfügung zulässig. Um eine Befreiung von Geo-Zonen bei der zuständigen Luftfahrtbehörde des Bundeslandes zu beantragen, in dem sich eine Geo-Zone befindet, wird ein Fernpilotenzeugnis A2 benötigt.
Die Drohne darf nach EU-Recht nur dann über Wohn-, Gewerbe- Industrie- und Erholungsgebieten betrieben werden, wenn der Fernpilot Inhaber des Fernpilotenzeugnis A2 ist. Ansonsten muss die Drohne einen Abstand von mindestens 150 Metern zu den zuvor genannten Gebieten einhalten. Das gilt auch dann, wenn z.B. ein Grundstückseigentümer dem Überflug zugestimmt haben sollte.
Nationale Geo-Zonen sind trotzdem zu beachten. Daher sind in Deutschland Flüge über z.B. Wohngrundstücken oder Industrieanlagen auch mit einem Fernpilotenzeugnis A2 nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen oder mit einer entsprechenden Allgemeinverfügung zulässig. Um eine Befreiung von Geo-Zonen bei der zuständigen Luftfahrtbehörde des Bundeslandes zu beantragen, in dem sich eine Geo-Zone befindet, wird ein Fernpilotenzeugnis A2 benötigt.
Die Drohne darf nach EU-Recht nur in einem Abstand von mindestens 150 Metern von Wohn-, Gewerbe- Industrie- und Erholungsgebieten betrieben werden. Das gilt auch dann, wenn z.B. ein Grundstückseigentümer dem Überflug zugestimmt haben sollte.
Soll die Drohne in einem geringeren Abstand oder über den genannten Gbieten fliegen, kann der Betrieb nicht mehr in der offenen, sondern muss in der speziellen Kategorie stattfinden.
Nationale Geo-Zonen sind trotzdem zu beachten. Daher sind in Deutschland Flüge über z.B. Wohngrundstücken oder Industrieanlagen auch mit einem Fernpilotenzeugnis A2 nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen oder mit einer entsprechenden Allgemeinverfügung zulässig. Um eine Befreiung von Geo-Zonen bei der zuständigen Luftfahrtbehörde des Bundeslandes zu beantragen, in dem sich eine Geo-Zone befindet, wird ein Fernpilotenzeugnis A2 benötigt.
Sobald die Drohne im Freien betrieben wird, gilt sie als Luftfahrzeug und unterliegt der Versicherungspflicht. Das gilt unabhängig vom Startgewicht und auch für Flüge über z.B. dem eigenen Grundstück. Passende Haftpflichttarife der Drohnenversicherung können Sie in unserem Online-Rechner vergleichen.