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Kontaktdaten zu deutschen Luftfahrtbehörden

Luftfahrt-Bundesamt und Luftfahrtbehörden der Bundesländer

Um Genehmigungen für den Betrieb von Drohnen zu beantragen, sind verschiedene Luftfahrtbehörden zuständig. Auf dieser Seite erkären wir, welche Behörde wofür zuständig ist und nennen konkrete Ansprechpartner.

Welche Behörde ist für welche Drohnen Genehmigungen zuständig?

Als Teil des Luftrechts fällt der Betrieb von Drohnen im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland in den Zuständigkeitsbereich der Bundesländer. Dennoch gibt es auch Sachgebiete, in denen das Luftfahrt-Bundesamt zuständig ist.

Zuständigkeiten der Luftfahrtbehörden der Bundesländer

Die Landesluftfahrtbehörden (LLB) sind bei Drohnen u.a. zuständig für die Bearbeitung der folgenden Anträge:

Befreiung von Geozonen

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für geografische Gebiete ist in dem Bundesland zu stellen, in dem sich die Geozone befindet, für die die Erlaubnis beantragt werden soll. Voraussetzung ist ein gültiger Drohnenführerschein A2.

 

Betriebserlaubnis SPEC

Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung für die spezielle Kategorie ist in dem Bundesland zu stellen, in dem der Betreiber seinen Firmen- bzw. Hauptwohnsitz hat. Teilweise ist hierfür jedoch auch das LBA zuständig (s.u.)

 

Die Kontaktdaten der Luftfahrtbehörden für die einzelnen Bundesländer mit den zugehörigen Ansprechpartnern finden Sie hier:

Zuständigkeiten des Luftfahrt-Bundesamtes

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat seinen Sitz in Braunschweig, nur wenige Kilometer von den Kopter-Profis entfernt. Für Drohnen ist das Referat B5 (Unbemannte Luftfahrt) zuständig. Zu erreichen ist es unter diesen Kontaktdaten:

Luftfahrt-Bundesamt
Referat B5
38144 Braunschweig

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon (Mo, Mi, Do von 10:00 bis 12:00 Uhr): 0531 2355-3580

Für Betreiber und Fernpiloten ist das Referat B5 Ansprechpartner in den folgenden Sachverhalten:

Registrierung

Online-Registrierung von deutschen Drohnen-Betreibern der offenen und speziellen Kategorie in einer zentralen Datenbank.

Kenntnisnachweis A1/A3

Abnahme der Online-Prüfung zum kleinen Drohnenführerschein A1/A3 für die offene Kategorie.

Qualifikationen

Ausstellung und Verlängerung von Bescheinigungen, Nachweisen und Fernpilotenzeugnissen für Fernpiloten.

STS

Betreibererklärungen von deutschen Betreibern zur Nutzung der Standardszenarien sind beim LBA einzureichen. Das LBA nimmt diese entgegen, prüft auf Vollständigkeit und bestätigt den Eingang der Deklaration.

PDRA

Betriebsgenehmigungen in der speziellen Kategorie mit einer generischen Risikobewertung nach einem der PDRA sind unabhängig vom Firmensitz immer beim LBA zu beantragen.

SORA

Betriebsgenehmigungen mit individueller SORA sind beim LBA zu beantragen, wenn der Firmensitz in Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen liegt. 

 

LUC

Ein Betreiberzeugnis für Leicht-UAS können juristische Personen beim LBA beantragen. Inhaber eines LUC können sich im genehmigten Rahmen den Betrieb selbst genehmigen. Sie werden vom LBA in bestimmten Intervallen auditiert.

 

Flickenteppich bei der Beantragung einer Betriebserlaubnis für die spezielle Kategorie

Deutschlandkarte zum Flickenteppich bei der Beantragung einer Betriebserlaubnis der speziellen Kategorie bei Drohnen

Für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen in der speziellen Kategorie sind eigentlich die Luftfahrtbehörden der einzelnen Bundesländer zuständig (§ 31 LuftVG Abs. 2 Nr. 16b). Wenn sich eine Landesluftfahrtbehörde allerdings nicht in der Lage sieht, eine entsprechende Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen, kann sie diese Aufgabe an das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) als Bundesbehörde übertragen (§ 31 LuftVG Abs. 2a).

Diese Regelung hat dazu geführt, dass wir aktuell den in der Deutschlandkarte dargestellten Flickenteppich von Zuständigkeiten haben: in den orangen hinterlegten Bundesländern sind die Landesluftfahrtbehörden (LLB) für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung in der speziellen Kategorie zuständig. In den blau hinterlegten Bundesländern ist das LBA zuständig.

An welche Behörde Sie sich wenden müssen, hängt von dem Bundesland ab, in dem Sie Ihren Firmensitz haben. Bei Privatpersonen zählt der Hauptwohnsitz. Die erteilte Betriebsgenehmigung für die spezielle Kategorie gilt dann nicht nur bundesweit, sondern in der kompletten EU.Wichtig: Eine Betriebsgenehmigung in der speziellen Kategorie hebt nicht automatisch alle geografischen Gebiete auf. Genehmigungen hierfür müssen weiterhin bei den Landesluftfahrtbehörden beantragt werden, in deren Zuständigkeit ein geografisches Gebiet liegt (s.Karte).

Weitere für Drohnen relevante Behörden

Neben den Luftfahrtbehörden der Bundesländer und dem Luftfahrt-Bundesamt gibt es weitere Behörden und Stellen, die für Betreiber und Fernpiloten von Drohnen relevant sein können.

Das Portal des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr informiert u.a. über Geografische Gebiete und gibt allgemeine Hinweise zum Betrieb von Drohnen.

https://www.dipul.de

BMDV - Projektgruppe Unbemannte Luftfahrt
Invalidenstr. 44
10115 Berlin

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon: 030 183 000

Die DFS hat eine Allgemeinverfügung für den Betrieb von Drohnen in den Kontrollzonen dieser internationalen Verkehrsflughäfen in Deutschland erlassen (NfL 2021-1-2248): Berlin-Brandenburg, Bremen, Düsseldorf, Dresden, Erfurt, Frankfurt/Main, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, Leipzig/Halle, München, Münster/Osnabrück, Nürnberg, Saarbrücken und Stuttgart.

Nach NfL 2021-1-2248 ist der Betrieb von nicht-privat genutzten Drohnen in den zugehörigen Kontrollzonen unter diesen Voraussetzungen ohne gesonderte Freigabe vom Tower erlaubt:

  • Wetterbedingungen mit Bodensicht ≧ 5 km und Hauptwolkenuntergrenze ≧ 457 m (1.500 Fuß) über Grund
  • VLOS-Betrieb in Entfernung von ≧ 1,5 km zur nächsten Begrenzung des Flugplatzes
  • Flughöhe ≦ 50 m über Grund
  • Flug nicht als Formation (mit zwei oder mehr gleichzeitig und in räumlicher Nähe zueinander stattfindenden koordinierten Flugbewegungen)
  • Flug nicht automatisch (d.h. ohne direkte Eingriffsmöglichkeit des Fernpiloten)

Sofern die Vorgaben nicht eingehalten werden können, erfolgt der Genehmigungsprozess über dieses Online-Formular der DFS: https://ais.dfs.de/pilotservice/bnl/leisure/airdrone/airdrone_edit.jsp

Die DFS Aviation Service GmbH hat eine Allgemeinverfügung für den Betrieb von Drohnen in den Kontrollzonen dieser Flugplätze in Deutschland erlassen (NfL 2022-1-2670): Dortmund (DTM/EDLW), Friedrichshafen (FDH/EDNY), Karlsruhe/Baden-Baden (FKB/EDSB), Lahr (LHA/EDTL), Memmingen (FMM/EDJA), Mönchengladbach (MGL/EDLN), Paderborn-Lippstadt (PAD/EDLP) und Weeze/Niederrhein (NRN/EDLV).

Nach NfL 2022-1-2670 ist der Betrieb von nicht-privat genutzten Drohnen in den zugehörigen Kontrollzonen unter diesen Voraussetzungen ohne gesonderte Freigabe vom Tower erlaubt:

  • Wetterbedingungen mit Bodensicht ≧ 5 km und Hauptwolkenuntergrenze ≧ 457 m (1.500 Fuß) über Grund
  • VLOS-Betrieb in Entfernung von ≧ 1,5 km zur nächsten Begrenzung des Flugplatzes
  • Flughöhe ≦ 50 m über Grund
  • Flug nicht als Formation (mit zwei oder mehr gleichzeitig und in räumlicher Nähe zueinander stattfindenden koordinierten Flugbewegungen)
  • Flug nicht automatisch (d.h. ohne direkte Eingriffsmöglichkeit des Fernpiloten)

Sofern die Vorgaben nicht eingehalten werden können, erfolgt der Genehmigungsprozess schriftlich bei der DFS Aviation Services (Hinweise finden sich online unter https://dfs-as.aero).

Austro Control hat eine Allgemeinverfügung für den Betrieb von Drohnen in den Kontrollzonen dieser Flughäfen in Deutschland erlassen (NfL 2021-1-2389): Augsburg, Braunschweig/Wolfsburg, Frankfurt/Hahn, Heringsdorf, Hof/Plauen, Kassel/Calden, Lübeck, Oberpfaffenhofen, Parchim und Sylt.

Nach NfL 2021-1-2389 ist der Betrieb von nicht-privat genutzten Drohnen in den zugehörigen Kontrollzonen unter diesen Voraussetzungen ohne gesonderte Freigabe vom Tower erlaubt:

  • Wetterbedingungen mit Bodensicht ≧ 5 km und Hauptwolkenuntergrenze ≧ 457 m (1.500 Fuß) über Grund
  • VLOS- Betrieb außerhalb eines Rechtecks 4 km ab dem jeweiligen Pistenende in verlängerter Pistenachse mit seitlichem Abstand von 2,5 km zur Pistenmittellinie
  • Flughöhe ≦ 50 m über Grund
  • Flug nicht als Formation (mit zwei oder mehr gleichzeitig und in räumlicher Nähe zueinander stattfindenden koordinierten Flugbewegungen)

Sofern die Vorgaben nicht eingehalten werden können, erfolgt der Genehmigungsprozess schriftlich bei der zuständigen Flugplatzkontrollstelle.

Beim BAF kann auch für Drohnen eine Durchfluggenehmigung für Gebiete mit Flugbeschränkungen (ED-R) beantragt werden.

https://www.baf.bund.de/DE/Themen/Luftraum_Flugverfahren_Recht/Flugbeschraenkungsgebiete_UAS/Flugbeschraenkungsgebiete_UAS_node.html

Der Deutsche Wetterdienst versorgt nicht nur die zivile bemannte Luftfahrt mit Wetterinformationen, sondern bietet auch Flugwetterprodukte für Drohnen und die unbemannte Luftfahrt an. 

https://www.dwd.de/DE/fachnutzer/luftfahrt/teaser/luftsportberichte/luftsportberichte_node.html